Allgemeine Geschäftsbedingungen für „das KAMINHAUS GmbH & Co. KG“

1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Geschäfts- und Einkaufsbedingungen gelten für alle Angebote, Vertragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn diesen durch das „Kaminhaus“ nicht ausdrücklich widersprochen wird. Sollten diese Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen.

 

2. Angebote und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung zustande. Alle Vereinbarungen, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen, gleich welcher Art, auch solche, die mit unseren Beauftragten getroffen werden, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Beschreibungen sowie Leistungs- und Verbrauchsangaben sind nur annähernd maßgebend und stellen nicht die Zusicherung von Eigenschaften dar. Änderung von Maßen und Gewichten sind vorbehalten. Eigentums- und Urheberrechte an den vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen, sowie deren rechnerischen Grundlagen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich dem Auftragnehmer zurückzugeben.

 

3. Technische Grundlagen
a) Kamin-, Kachel- oder Specksteinöfen (Grundöfen), Pelletöfen, sowie wassergeführte Feuerstätten sind grundsätzlich Zusatzheizungen und kein Ersatz für Heizungsanlagen, es sei denn, dies wird vom Vertragspartner ausdrücklich gewünscht und schriftlich vereinbart.
b) Für die Richtigkeit der vom Kunden erteilten Angaben, vorgelegten Baupläne, Grundrisse und Zeichnungen hat der Kunde einzustehen, mit der Folge, dass sich aus eventuellen Unrichtigkeiten ergebende zusätzliche Kosten zu seinen Lasten gehen, es sei denn, dass wir die Unrichtigkeit von Angaben, Bauplänen, Grundrissen und Zeichnungen erkennen oder grob fahrlässig nicht erkennen.
c) Da es sich bei Speckstein, Sandstein oder Marmor um ein Naturprodukt handelt, gelten Muster, Proben und Ausstellungsstücke nur als annäherndes Beispiel für Qualität und Farbe. Abweichungen berechtigen den Vertragspartner nicht, irgendwelche Gewährleistungsansprüche gegen uns zu stellen. Bei Kachelöfen und -kaminen können bezüglich der Kacheln Farbunterschiede in der Glasur auftreten, auch sind durch den Brennvorgang geringfügige Maßabweichungen der einzelnen Kacheln somit auch der Fugen unumgänglich. Haarrisse, leichte Wolken und Glasurwülste sind Merkmale von Ofenkacheln und somit kein Grund zur Beanstandung oder Wertminderung. Gleiches gilt für Haarrisse, die infolge der natürlichen Gesteinsbildung oder des Beheizens auftreten können und keinen Einfluss auf technische Funktionen des Ofens haben. Für Sichtsteine gelten Maßtoleranzen (Höhe und Breite) von ¬+/- 2,0 mm als üblich und berechtigen nicht zur Reklamation.
d) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Baustelle gut zugänglich und der Aufbau ohne Behinderung möglich ist. Hierzu gehören die Verständigung der Mieter, das Freihalten des benötigten Arbeitsraumes, die Bereitstellung von Stellplätzen für Fahrzeuge und Platz für die Lagerung von Material, sowie kostenloser Strom- und Wasseranschluss. Während der Frostperiode muß die Baustelle gut beheizt sein. Die Baustelle muß so hergerichtet sein, dass unser Produkt auf einem festen Untergrund, zum Beispiel Verbundestrich oder Beton, in fertiger Höhe montiert werden kann. Die erforderlichen statischen Berechnungen und Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit von Decken, sowie für Mauerdurchbrüche, sind vom Kunden vor Montagebeginn zu treffen. Alle erforderlichen Genehmigungen sind vom Kunden auf seine Kosten zu beschaffen und uns vor Montagebeginn vorzulegen.
e) Vor Beginn einer Baumaßnahme an einer Feuerungsanlage ist der zuständige bevollmächtigte Bez.-Schornsteinfegermeister zu informieren. Der Vertragspartner ist verantwortlich, vor Inbetriebnahme der Feuerungsanlage oder des Schornsteins beim zuständigen bev. Bez.-Schornsteinfegermeisters die Abnahme zu beantragen.

 

4. Liefer- und Leistungszeit, Selbstbelieferung
Als verbindlich gelten Liefer- und Leistungstermine nur, wenn diese durch uns schriftlich bestätigt werden. Ist ein Verzug auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, unvorhersehbare Hindernisse (Krankheit, Lieferantenverzug) oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Liefer- bzw. Leistungsfrist angemessen verlängert. Bei einer Dauer der Verhinderung von mehr als 2 Monaten, sowie bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den genannten Gründen ist der Vertragspartner berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist, die mindestens 14 Werktage betragen muss, mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag hinsichtlich der in Verzug befindlichen Lieferung bzw. Leistung zurückzutreten. Zur Teillieferung/-leistung sind wir jederzeit berechtigt. Schadenersatzansprüche wegen Verzuges oder Unmöglichkeit, auch solche, die bis zum Rücktritt vom Vertrag entstanden sind, sind im Rahmen der Regelung in Ziff. 7. ausgeschlossen.

 

5. Gefahrübergang, Entgegennahme, Transportschäden
Bei Anlieferung geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an den Transporteur übergeben wird. Mit der Anlieferung muss die Ware sofort auf Vollständigkeit und Unversehrtheit überprüft werden. Etwaige Beschädigungen oder Fehlmengen sind möglichst detailliert auf dem Frachtbrief zu vermerken (z.B. Verpackung beschädigt, Inhalt greifbar o.ä.) und vom Anlieferer gegenzuzeichnen. Zur Wahrung seiner Ansprüche hat der Vertragspartner alle Transportschäden uns und dem Anlieferer innerhalb von 4 Werktagen schriftlich zu melden.

 

6. Gewährleistung
Besteht unsere Leistung in der Lieferung eines Kaufgegenstandes, so gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Außerdem gelten für die von uns gelieferten Produkte die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen der Hersteller, welche dem Vertragspartner bei der Übergabe ausgehändigt werden.
Mängel, welche offensichtlich sind, hat uns der Vertragspartner spätestens innerhalb von 4 Werktagen ab Annahme der Ware, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen, andernfalls verliert er seine Gewährleistungsrechte. Bei Mängeln, die auf die Missachtung von Aufbau- oder Betriebsanleitungen, Änderungen am Produkt, die Verwendung falscher Verbrauchsmaterialien oder natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, entfällt jegliche Gewährleistung. Im Falle eines berechtigten Mangels wird das schadhafte Teil nach unserer Wahl und auf unsere Kosten entweder beim Vertragspartner oder im Werk nachgebessert oder Ersatz geliefert. Bei mehrmaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Vertragspartner berechtigt, Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder Minderung zu verlangen. Jede weitere Haftung aufgrund von Mängeln ist - vorbehaltlich der Regelung der Ziff. 7- ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gelten nur für den unmittelbaren Vertragspartner und sind nicht abtretbar.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die auf natürlichen Verschleiß, auf unsachgemäßen Gebrauch und auf mangelnde oder falsche Pflege zurückzuführen sind.

 

7. Schadenersatz
Schadenersatzansprüche des Vertragspartners gegen uns sind - unabhängig vom Rechtsgrund - ausgeschlossen. Es sei denn, wir haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder wesentliche Vertragspflichten verletzt. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist der Anspruch auf 30% des typischen Schadens begrenzt. Vorstehender Haftungsausschluss gilt auch nicht bei Zusicherung von Eigenschaften, allerdings haften wir für mittelbare oder Folgeschäden, die der Vertragspartner aufgrund der Zusicherung erleidet, nur, sofern die Zusicherung gerade vor Schäden wie dem eingetretenem schützen sollte. Schadenersatzansprüche gegen uns aufgrund Verzuges, Unmöglichkeit oder einer Nebenpflichtverletzung, die nicht mit einem Mangel der Ware in unmittelbarem Zusammenhang steht, verjähren in 2 Jahren.

 

8. Preise
Es gilt die bei Rechnungsstellung gültige gesetzliche MwSt. Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten behalten wir uns das Recht vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Lohn- oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so hat der Vertragspartner ein Kündigungsrecht.

 

9. Zahlungen
Vertragspartner haben eine Vorauszahlung von 10% des vereinbarten Preises binnen einer Woche nach Vertragsabschluss und die weitere Zahlung von 90% sofort nach Lieferung bzw. Einbau zu leisten.
Die Erklärung der Aufrechnung und das Recht zur Einbehaltung oder Minderung von Zahlungen sind ausgeschlossen, soweit der Anspruch des Vertragspartners von uns nicht schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so sind wir - unbeschadet weiterer Rechte - berechtigt:
- sämtliche Forderungen gegen den Vertragspartner ohne Rücksicht auf den ursprünglichen Fälligkeitstermin sofort fällig zu stellen;
- Verzugszinsen in Höhe unserer Kreditkosten, mindestens aber von 5%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, bei Firmen von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen;
- für jede Mahnung einen pauschalen Kostenanteil von 5,00 EURO zu berechnen;
Machen wir bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Vertragspartner Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend, so können wir ohne näheren Nachweis 30% des Kaufpreises als Schadenersatz pauschal verlangen. Übernommen bleibt dem Vertragspartner der Nachweis eines niedrigeren Schadens und uns der Nachweis eines höheren Schadens anstelle der Pauschale.

 

10. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er zu diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch für ihn Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer.

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Im Verkehr mit Vollkaufleuten gilt das für unseren Geschäftssitz Bad Lobenstein zuständige Gericht als vereinbarter Gerichtsstand.

 

12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten eine oder mehrere dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen nicht.


Gültig ab: April 2013